1. Präambel
Die Anthroposophische Gesellschaft soll eine Vereinigung von Menschen sein, die das seelische Leben im einzelnen Menschen und in der menschlichen Gemeinschaft auf der Grundlage einer wahren Erkenntnis der geistigen Welt pflegen wollen.
(Rudolf Steiner, Weihnachten 1923)
Um diese als Verpflichtung erlebte Aufgabe erfüllen zu können, erhält das Arbeitszentrum Berlin durch seine Mitglieder dieses Statut. Es soll ihnen bei der Pflege eines freien anthroposophischen Geisteslebens dienen, ihre sozialen und rechtlichen Beziehungen untereinander regeln und für geordnete finanzielle und wirtschaftliche Verhältnisse sorgen.
Die Mitglieder des Arbeitszentrums Berlin verstehen sich als selbstständige Gruppe der Anthroposophischen Gesellschaft auf örtlichem Felde gemäß Artikel 11 und 13 der Weihnachtstagungs-Statuten in Verbindung mit der Satzung der Anthroposophischen Gesellschaft in Deutschland e.V. (AGiD).
Rechtlich betrachtet ist das Arbeitszentrum Berlin (AZB) ein nicht eingetragener Zweigverein des Gesamtvereins AGiD.
Das Statut regelt die Gestaltung des AZB bezüglich seiner selbständig wahrzunehmenden Aufgaben in der Region Berlin. Das AZB sieht sich dabei allem anthroposophischen Leben in der Region Berlin verbunden und will unterstützen, dass sich anthroposophisches Streben vielseitig entfalten und begegnen kann.
Die Verwaltung und Verwendung der hierfür innerhalb der AGiD zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und Vermögen erfolgen durch hierzu vom Vorstand der AGiD Bevollmächtigte in der unselbständigen Untergliederung der AGiD, welche die Mitglieder des AZB als Mitglieder der AGiD bilden.
2. Mitgliedschaft
Mitglied des AZB ist, wer einer dem AZB angeschlossenen Gruppe von Mitgliedern der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft angehört oder sich im AZB als Einzelmitglied dieser Gesellschaft angemeldet hat. Alle Mitglieder des AZB sind zugleich Mitglieder der AGiD.
Jedes Mitglied des AZB ist zur Leistung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
3. Organe
Die Organe des AZB sind die Mitgliederversammlung, der Initiativen-Kreis (IK) und die Plenums-Gruppe.
4. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen obliegt dem IK. Zu weiteren Mitgliederversammlungen muss der IK auf Antrag von 1/10 der Mitglieder des AZB einladen. Alle Einladungen zu Mitgliederversammlungen haben mindestens vier Wochen im Voraus zu erfolgen. Anträge zu Mitgliederversammlungen sind bis eine Woche vor der Versammlung einzureichen, damit sie den Mitgliedern noch bekannt gemacht werden können.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- die Einzelwahl:
- der Mitglieder des IK,
- der Geschäftsführung, bestehend aus Geschäftsführer, stellv. Geschäftsführer und Schatzmeister, welche für ihre finanziellen Tätigkeiten in der unselbstständigen Untergliederung durch die AGiD zu bevollmächtigen sind,
- des Vertreters des AZB in der Konferenz der AGiD.
- die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem IK angehören dürfen,
- die Kenntnisnahme und Erörterung des abgelaufenen Haushalts und die Zustimmung zur Haushaltsplanung, die Verabschiedung und Änderung des Statuts mit Zweidrittelmehrheit.
5.a Initiativen-Kreis
Der Initiativen-Kreis (IK) ist das Arbeitsgremium des AZB, welches die bestehenden und geplanten Vorhaben initiiert, bespricht und durchführt bzw. koordiniert und begleitet. Über alle konzeptionellen Fragen, einschließlich der rechtlichen Angelegenheiten und wirtschaftlichen Erfordernisse des AZB, beschließt der IK einmütig, soweit dies nicht durch das Statut bzw. die Geschäftsordnung des AZB abweichend geregelt ist. Der IK sollte aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen.
Den IK bilden diejenigen Mitglieder, welche für das Erfüllen von Aufgaben des AZB verbindlich Verantwortung übernehmen wollen, einschließlich der Geschäftsführung. Die Mitglieder des IK werden – soweit in diesem Statut nicht anders geregelt – nach eingehender Darlegung ihrer Vorhaben und Ideen für bestimmte Aufgabengebiete von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Wählbar in den IK des AZB sind diejenigen Personen, welche gemäß Ziff. 2 des Statuts Mitglied des AZB sind. Die Einzelwahl der Mitglieder zum IK erfolgt schriftlich und geheim.
Im Rahmen der konzeptionellen Beschlüsse des IK handeln die Mitglieder des IK in den Aufgabengebieten, für welche sie gewählt worden sind, autonom. Im Gegenzug sind sie in der Verantwortung, sich mit den anderen Mitarbeitern des IK sowie den Mitgliedern des AZB eingehend zu beraten bzw. von diesen beraten zu lassen, sowie die in ihren Aufgabengebieten aus der Mitgliedschaft entstehenden Initiativen zu fördern.
Über ihre Tätigkeiten haben die Mitglieder des IK jährlich auf der Mitgliederversammlung einzeln vollständig Rechenschaft abzulegen.
5.b Vertretung des Arbeitszentrums (AZB-Vertreter)
Für die Vertretung des AZB in der Konferenz der AGiD wird ein Mitglied des Arbeitszentrums entsprechend der Satzung der AGiD für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vertreter des Arbeitszentrums wird durch dieses Amt Mitglied im Initiativen-Kreis. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahrnehmung des anthroposophischen Lebens im AZB sowie die Unterrichtung der Mitglieder über seine Tätigkeit.
6. Plenums-Gruppe
Die Plenums-Gruppe (PG) nimmt wahr, was in der Region Berlin anthroposophisch vorgeht und welche Wünsche und Forderungen seitens der Mitglieder und der interessierten Öffentlichkeit an die anthroposophische Arbeit gestellt werden. Die PG stellt sich zudem die Aufgabe, die anthroposophischen Zweige, Gruppen, Initiativen und Einrichtungen in der Region Berlin zu vernetzen.
Die Mitarbeit in der regelmäßig tagenden PG steht allen Mitgliedern offen und setzt keine Berufung seitens einer Mitgliederversammlung voraus.
Die PG berichtet der Mitgliedschaft und dem IK regelmäßig von ihren Arbeitsergebnissen und hat das Recht, Beschlussempfehlungen an den IK sowie an Mitgliederversammlungen zu geben.
7. Geschäftsordnung
Alle weiteren Details regelt die Geschäftsordnung des AZB, welche von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen bzw. geändert wird.
Berlin im Januar 2012