Hausordnung

Rudolf Steiner Haus
Bernadottestr. 90/92
14195 Berlin

I) Charakter des Rudolf-Steiner-Hauses

Das Rudolf Steiner Haus (RSH) in Berlin-Dahlem ist ein Ort anthroposophischen Lebens und der Begegnung mit Anthroposophie in Berlin. Es beherbergt das Sekretariat des Arbeitszentrums Berlin der Anthroposophischen Gesellschaft in Deutschland (AZB). Ferner bietet es dem AZB, den Gremien des AZB, dem Rudolf-Steiner-Zweig, dem Alexander-von-Humboldt-Zweig, der Bibliothek und der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft Raum für ihre laufende Arbeit.

Die Räume des RSH können darüber hinaus von einzelnen Veranstaltern nach Abschluss eines schriftlichen Raumnutzungsvertrages genutzt werden, sofern die Arbeit des AZB und der anderen oben erwähnten Nutzer des RSH nicht beeinträchtigt wird und die Intentionen der Veranstaltung nicht dem Charakter des RSH widersprechen. Im Zweifelsfalle entscheidet über eine Nutzungsüberlassung der Initiativen-Kreis. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht; diese erfolgt grundsätzlich entgeltlich. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den auf den
Internetseiten des AZB veröffentlichten Angaben.

II) Grundsätze der Arbeit und Begegnung im Rudolf Steiner Haus

Die geisteswissenschaftliche und esoterische Arbeit sowie auch eine konstruktive Arbeit im pädagogischen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sozialen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Feld benötigen eine Umgebung, die von wechselseitiger Wertschätzung und Rücksichtnahme geprägt ist. Im RSH finden regelmäßig verschiedene Veranstaltungen zur gleichen Zeit statt, zu deren Erfolg unterschiedliche Bedürfnisse erfüllt sein müssen. Toleranz erschöpft sich nicht im Geschehenlassen anderer Initiativen. Leben lassen im Verständnis des fremden Wollens fordert uns auf, den Bedürfnissen anderer zur Verwirklichung ihrer Initiativen entgegen zu kommen ohne eigene Bedürfnisse zu verleugnen.
Der Konsum und der Ausschank von Alkoholika sowie der Konsum anderer Drogen im Haus
sowie auf dem Gelände sind mit dem Charakter des RSH unvereinbar und deshalb untersagt.

III) Hausrecht, Erreichbarkeit und Öffnungszeiten

Das Hausrecht wird vom Geschäftsführer des AZB oder einer von ihm beauftragten Person ausgeübt. Jeder Veranstalter muss eine verantwortliche Person benennen, die für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen hat und die durchgehend anwesend ist.

Das Sekretariat des AZB nimmt auch die Sekretariatsaufgaben für das RSH wahr und ist wie
folgt erreichbar:

Anthroposophische Gesellschaft in Deutschland e.V.
Arbeitszentrum Berlin
Bernadottestr. 90/92
14195 Berlin
Tel. 030 – 832 59 32
Fax 030 – 832 63 98
Email: sekretariat@agberlin.de

Das Sekretariat ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Dienstag bis Freitag 9.00 bis 13.00 Uhr
Dienstag 14.00 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 16.00 bis 19.00 Uhr

Erreichbarkeit und Öffnungszeiten der Bibliothek können unter der Telefonnummer (030) 84 10 80 22 erfragt oder auf der Internetseite des AZB (www.agberlin.de) nachgesehen werden.

Anfragen und Raumreservierungen sind an das AZB-Sekretariat zu richten. Eine Buchung ist bestätigt, wenn Sie in den Raumbelegungsplan (einzusehen über die AZB-Homepage/Rudolf Steiner Haus/Raumbelegung) eingetragen ist. Räume können in Selbstverantwortung (einschl. evtl. Schlüsselübergabe) oder mit Betreuungsleistungen gebucht werden. Dazu wird ein Raumüberlassungsvertrag geschlossen. Die Hausordnung ist Bestandteil des Vertrages. Individuelle Wünsche werden nach Absprache nach Möglichkeit erfüllt.

IV) Nutzung, Sicherheit und Ordnung im Haus und auf dem Gelände

1. Der Zugang zum Gelände und zum RSH, die Ein- und Ausgänge sowie die Fluchtwege sind frei zuhalten. Veranstalter übernehmen im Rahmen ihrer Veranstaltung hierfür die volle Verantwortung.

2. Die Nutzung der Räumlichkeiten ist nur im vereinbarten Umfang zulässig. Änderungen der Raumausstattung, z.B. Änderung der Bestuhlung, Ausschmückung der Räume oder Ähnliches sowie auch die Nutzung der Küche oder weiterer Räumlichkeiten, z.B. zur Lagerung von Requisiten oder Ähnliches sind vorher zu vereinbaren. Gegebenenfalls werden die entstehenden Mehrkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Garderobe sowie auch die sanitären Anlagen müssen für alle Nutzer und Besucher des Hauses zugänglich und nutzbar bleiben. Die genutzten Räumlichkeiten sind aufgeräumt und besenrein, bei starker Verschmutzung auch gereinigt, zu hinterlassen. Es ist darauf zu achten, dass Fenster geschlossen sind und mögliche Brandherde (Kerzen, Wasserkocher, Kaffeemaschine etc.) so versorgt sind, dass keine Gefahr besteht. Im Falle der Küchenbenutzung ist das Geschirr zu spülen und einzuräumen. Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

2a. Das Rudolf Steiner Haus kann in Ausnahmefällen für Einzelübernachtungen genutzt werden. Zur Wahrung des Charakters des Hauses sollen diese sich nur auf wenige Male pro Jahr beschränken und nur auf Anfrage angeboten werden. Dabei ist stets auf die Ausstattung der Sanitäranlagen vor Ort hinzuweisen. Der Veranstaltungsbetrieb darf nicht beeinträchtigt werden. Der Übernachtungsgast muss vom Einladenden persönlich empfangen und betreut werden. Bettwäsche und weitere Übernachtungsutensilien sind vom Einladenden bereitzustellen und das Besprechungszimmer nach der Übernachtung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Übernachtung muss der Geschäftsführung vorab bekannt gegeben werden und der Besprechungsraum bei Frau Cramer offiziell reserviert werden. Hausschlüssel- und Verpflegungsfragen sind situativ zu klären.

3. Die Nutzung der Beleuchtungsanlage sowie anderer technischer Einrichtungen ist nur nach vorheriger Vereinbarung und durch fachkundige Personen gestattet. Veranstalter haften für Schäden durch unsachgemäßes Verhalten ihrer Beauftragten oder Bevollmächtigten. Die Benutzung des Aufzugs ist Kindern unter 12 Jahren nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

4. Jeder Veranstalter im Haus und jeder Nutzer sowie auch Besucher des RSH haben sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird und dass weder Haus noch Gelände beschädigt oder zerstört werden. Eltern haften für ihre Kinder. Für Minderjährige sowie für nicht voll schuldfähige bzw. schuldunfähige Personen haften in Abwesenheit der Eltern die jeweiligen Aufsichtspersonen.

5. Alle Nutzer und Besucher des Hauses sind aufgefordert, aktiv zur Brandverhütung beizutragen. Rauchen ist im gesamten Gebäude verboten. Bei Brand- oder Rauchentwicklung ist Ruhe zu bewahren und den Anordnungen des jeweiligen Hausverantwortlichen und der Feuerwehr Folge zu leisten.

V) Konsequenzen bei Missachtung der Hausordnung

Personen, die gegen die Grundsätze in Ziffern I und II oder fortgesetzt oder schwerwiegend gegen andere Regelungen der Hausordnung verstoßen, können ohne Angabe weiterer Gründe von Haus und Gelände verwiesen werden. Veranstaltungen, bei denen solche Verstöße festgestellt werden, können vom jeweiligen Inhaber des Hausrechts aufgelöst werden. Erforderlichenfalls kann ein Hausverbot verhängt werden.

Berlin, den 17.9.2013
Der AZB Initiativen-Kreis

Ergänzt (Punkt 2a) am 1.2.2018

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